Mit der Unterzeichnung der Landesrahmenvereinbarung Prävention Bayern (LRV) ist es möglich, sozialversicherungsübergreifend und mit den zuständigen Stellen des Landes Projekte zur Prävention und Gesundheitsförderung zu fördern, die auf die Verbesserung gesundheitlicher Chancengleichheit abzielen. Die Geschäftsstelle LRV berät Interessentinnen und Interessenten sowie Antragstellerinnen und Antragsteller rund um das Thema Förderantrag, nimmt die Anträge entgegen und prüft vorab die Möglichkeiten der Förderung. Über die eingereichten Anträge entscheidet das Steuerungsgremium LRV.

Über die LRV können Förderanträge nach §20a SGB V (Leistungen der Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten) und weiteren Förderbereichen gestellt werden. Förderanträge nach §20a SGB V können nur von Verantwortlichen nicht-betrieblicher Lebenswelten (zum Beispiel Kommune, (Stadt-)Teil einer Kommune, Bildungseinrichtung, Träger einer Einrichtung) gestellt werden. Die wesentliche Grundlage für die Förderung eines Projektes nach §20a SGB V ist der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands. Eine Übersicht zu den Förderkriterien finden Sie in den allgemeinen Ein- und Ausschlusskriterien der Förderung.

Über den §20a SGB V hinaus deckt die Landesrahmenvereinbarung Prävention auch weitere Förderbereiche (z. B. Gesundheitsförderung und Prävention in der Pflege) ab, die in anderen Gremien behandelt werden. Sollten Sie ein Projekt in diesen Bereichen planen, können wir Ihre Anfrage gerne an die zuständigen Gremien weiterleiten.
Eine direkte Zusammenarbeit mit einzelnen Sozialversicherungsträgern ist – unabhängig von diesem Antragsverfahren – selbstverständlich weiterhin möglich.

Eine Übersicht sowie Beschreibungen der bisher über die LRV Bayern geförderten Projekte finden Sie hier.

Um eine Förderung gemäß LRV zu beantragen, lesen Sie bitte das Antragsformular mit wichtigen Hinweisen und Tipps zur Antragstellung, die FAQs sowie die Übersicht über die Ein- und Ausschlusskriterien aufmerksam durch. Anschließend füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und fügen gegebenenfalls notwendige Anlagen bei (z. B. Zeit- und Finanzierungsplan).
Es wird dringend empfohlen, im Vorfeld der Antragstellung eine Beratung durch die Geschäftsstelle LRV in Anspruch zu nehmen.

Bei Fragen rund um die Förderung gemäß LRV kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle LRV unter petzinger@lzg-bayern.de. Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte an:

Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V. (LZG)
Landesrahmenvereinbarung Prävention Bayern
z. Hd. Frau Alexandra Petzinger
Geisenhausenerstraße 18
81379 München


Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen bzgl. der Förderung gemäß LRV:

FAQs

Besonders geeignete Lebenswelten für LRV-Projekte sind gemäß Leitfaden Prävention:

  • Kindergärten/Kindertagesstätten
  • Grund-/Haupt-/Realschulen (einschließlich zusammenfassender Schulformen wie z. B. Mittelschulen/Gesamtschulen)
  • Förderschulen sowie Berufsschulen
  • Einrichtungen der pflegerischen Versorgung
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Kommunen/Stadtteile mit niedrigem durchschnittlichem Pro-Kopf-Einkommen, hohem Anteil an Arbeitslosen, Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder Migrantinnen und Migranten sowie Kommunen mit einem hohen Anteil älterer Menschen

Sozial benachteiligte Zielgruppen sind Personengruppen, die meist höheren gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt und über geringere Bewältigungsressourcen und höhere Zugangsbarrieren als sozial Bessergestellte verfügen.
Zu den sozial Benachteiligten zählen beispielsweise:

  • Menschen mit belastendem Migrationshintergrund
  • Alleinerziehende in schwierigen Lagen (z. B. instabile Familienverhältnisse, wenig soziale Kontakte und Unterstützung)
  • (Langzeit-)Arbeitslose
  • Menschen mit sehr geringem Einkommen
  • Seniorinnen/Senioren mit geringer Rente und/oder mit wenig sozialen Kontakten
  • Menschen mit niedrigem Bildungsstatus (z. B. ohne Schulabschluss)
  • Kinder aus sozial benachteiligten Familien
  • Menschen im ländlichen Raum mit erschwertem Zugang zu Präventionsleistungen

Der lebensweltbezogene Gesundheitsförderungsprozess soll folgende Schritte enthalten:

  • Bedarfsermittlung einschließlich vorhandener Risiken und Potenziale
  • Eine daraus abgeleitete Zielbestimmung und Entwicklung von Vorschlägen für Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen, -projekte und -programme zur Verbesserung gesundheitsrelevanter Verhältnisse und Verhaltensweisen
  • Unterstützung von deren Umsetzung, jeweils unter Beteiligung der Menschen in der jeweiligen Lebenswelt und der Verantwortlichen
  • Evaluation (Prozess- und Ergebnisevaluation)

Seitens der LRV-Förderung können insbesondere folgende Leistungen abgedeckt werden:

  • Bedarfsermittlung und Zielentwicklung
  • Moderation und Projektmanagement
  • Beratung zur verhältnispräventiven Umgestaltung vorhandener Strukturen
  • Fortbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren (Fachkräfte aus den Lebenswelten sowie Personen aus der Zielgruppe) zu Prävention und Gesundheitsförderung
  • Planung und Umsetzung (förderfähiger) verhaltenspräventiver Maßnahmen
  • Dokumentation, Evaluation, Qualitätssicherung
  • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung von Vernetzungsprozessen

Verhältnisbezogene Maßnahmen können sein:

  • Unterstützung bei Aufbau und Stärkung gesundheitsfördernder Strukturen (Umgestaltung gesundheitsrelevanter Bedingungen z. B. der Gemeinschaftsverpflegung)
  • Schulung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren
  • Vernetzung mit anderen Einrichtungen in der Region

Im Rahmen des Lebenswelt-Ansatzes und eines ergebnisoffenen partizipativen Prozesses könnte es sinnvoll sein, auch individuums-/verhaltensbezogene Angebote und Maßnahmen zu entwickeln, die nicht den Grundsätzen und Qualifikationen des 5. Kapitels im Leitfaden Prävention entsprechen (z. B. ein Tanzkurs oder nicht ausreichende Qualifikation der Kursleitung). Diese können zwar nicht im Rahmen der LRV gefördert werden, stellen aber kein Ausschlusskriterium einer Förderung des Gesamtprojekts dar. Die Kosten für solche Teilmaßnahmen eines Gesamtkonzepts müssten vor Ort bzw. durch andere Förderer übernommen werden.

Über die LRV können keine laufenden Personalstellen gefördert werden. Personalkosten sind nur dann förderfähig, wenn diese zum Zweck der Projektkoordination zusätzlich entstehen (z. B. durch Aufstockung von Stunden, Honorartätigkeiten). Die mit der Durchführung und Koordination des Projekts beauftragte Person benötigt u. a. Erfahrungen und Qualifikationen in den Bereichen Projekt- und Prozessmanagement sowie Gesundheitsförderung und Prävention (siehe Leitfaden Prävention, 4. Kapitel).
Wichtig ist, dass die Kosten im Rahmen der Finanzierungsplanung abgegrenzt und separat als Reise-/Sach-/Personalkosten ausgewiesen und im Falle einer Förderung abgerechnet werden.

Ihren Antrag reichen Sie bitte postalisch und mit Original-Unterschriften ein.
Die Adresse lautet:

Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V. (LZG)
Landesrahmenvereinbarung Prävention Bayern
z. Hd. Frau Alexandra Petzinger
Geisenhausenerstraße 18
81379 München

Sie können jederzeit Anträge bei der Geschäftsstelle LRV einreichen. Sollte Ihr Antrag grundsätzlich für eine Förderung in Frage kommen, bekommen Sie die Möglichkeit, Ihr Projekt selbst bei der nächsten Sitzung des Steuerungsgremiums LRV vorzustellen. Im Anschluss daran entscheidet das Steuerungsgremium LRV über die eingegangenen Anträge.

Der/die Antragsteller/in muss der Träger der Lebenswelt bzw. der/die Verantwortliche für die Lebenswelt sein, in welcher das Projekt durchgeführt wird. Für Projekte, die in einem sinnvoll ausgewählten Stadtteil durchgeführt werden, müsste z. B. die Kommune den Antrag stellen. Anbieter/innen von Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen, die nicht Träger der anvisierten Lebenswelt sind, können jedoch von den antragsberechtigten Verantwortlichen der Lebenswelt als Kooperationspartner mit einbezogen bzw. mit der Durchführung von Projektmaßnahmen beauftragt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sowohl die geplanten Maßnahmen als auch die Trainer den Qualitätsanforderungen des Leitfadens Prävention entsprechen und das Gesamtkonzept gefördert werden kann.

Beispiel: Eine Kommune plant ein Projekt zur Gesundheitsförderung von alleinerziehenden Müttern und Vätern in einem sozial benachteiligten Stadtteil unter Einbezug der dortigen Akteure. Für die Umsetzung von förderfähigen Maßnahmen kann sie z.B. Vereine mit qualifizierten Sportfachkräften betrauen bzw. einbinden.
Zur Abklärung der Antragsberechtigung wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle LRV.

Ja, unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Einrichtung um den Träger einer Lebenswelt (z. B. Förderschule) handelt und dass es sich um in sich geschlossene, unabhängige und jeweils förderfähige Projekte handelt, ist die Beantragung mehrerer Projekte möglich, wenn der Bedarf nachvollziehbar ist und die Nachhaltigkeit der Projekte mit berücksichtigt wurde

Nein, Anträge auf Weiterförderung von Projekten, die keine neuen Elemente bzw. keine Neuausrichtung enthalten, sind nicht förderfähig. Enthält das Projekt eine Neuausrichtung oder wird das Projekt in andere Regionen übertragen, ist es grundsätzlich möglich, einen Folgeantrag zu stellen. In diesem Fall sollten Sie eine Beratung der Geschäftsstelle LRV wahrnehmen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Nein, laufende Projekte können nicht gefördert werden. Der Antrag ist vor Beginn eines geplanten Projekts zu stellen.

Ja, eine Beratung im Vorfeld der Antragstellung ist bei der Geschäftsstelle LRV möglich und wird empfohlen. Bitte melden Sie sich für eine Terminabstimmung bei der Geschäftsstelle LRV.

Wie sich der Prozess der Antragstellung und Förderentscheidung gestaltet, sehen Sie in unserer Darstellung zum Ablauf der Antragstellung.

Nein, eine Beantragung von Fördergeldern bei einzelnen Sozialversicherungsträgern sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist weiterhin möglich. Die Abwicklung erfolgt über den jeweiligen Träger.

Die Grundlage der Förderentscheidungen bildet der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands. Maßgeblich ist hier das 4. Kapitel. Die Allgemeinen Ein- und Ausschlusskriterien geben einen kurzen Überblick über die inhaltlichen Voraussetzungen zur Förderung nach LRV. Die Grundvoraussetzungen sind, dass das Projekt die Bereiche Gesundheitsförderung und/oder gesundheitsbezogene Prävention beinhaltet, sich speziell an sozial benachteiligte Zielgruppen richtet und sich auf die Umsetzung von Maßnahmen in einer Lebenswelt (Kommune/Stadtteil, Kita, Schule, etc.) bezieht. Gefördert werden hierbei insbesondere verhältnisbezogene Maßnahmen in den Lebenswelten.

Die Förderentscheidung trifft das Steuerungsgremium LRV. Dieses Gremium setzt sich aus den Unterzeichnern der LRV zusammen: Vertreter/innen der gesetzlichen Krankenversicherungen, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Als beratende Stimmen sind der Bayerische Städtetag und die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit vertreten. Wie sich der Prozess der Antragstellung und Förderentscheidung gestaltet, sehen Sie in unserer Darstellung zum Ablauf der Antragstellung.

Sie werden über den Eingang Ihres Antrags per E-Mail benachrichtigt. Der zeitliche Ablauf der Prüfung ist abhängig von der Menge und Qualität der eingegangenen Anträge. In der Regel findet eine erste Rückmeldung und ggf. Terminabstimmung zur Vorstellung Ihrer Projektidee im nächsten Steuerungsgremium LRV zeitnah statt. Für den gesamten Prozess bis hin zu einer möglichen Förderung sollten Sie jedoch mindestens 6 Monate einplanen.

Nein, eine maximale Fördersumme ist nicht festgelegt. Die Fördersumme richtet sich nach Art und Aufwand des Projekts und sollte seitens der/des Projektverantwortlichen realistisch und wirtschaftlich kalkuliert werden.

Nein, eine minimale Fördersumme ist nicht festgelegt.

In der Regel werden Projekte über einen Zeitraum von maximal drei Jahren gefördert. In begründeten Ausnahmen kann eine Förderung über einen längeren Zeitraum erfolgen.

Der Eigenanteil steht im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Projekts und zur beantragten Fördersumme. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anteile erfolgt in Bezug auf den Kontext und die Einschätzung der Nachhaltigkeit. Ziel ist, Projekte nur dann zu fördern, wenn die angestoßenen Maßnahmen nach dem Förderzeitraum finanziell und strukturell auf eigenen Beinen stehen können. Ein angemessener Eigenanteil des Projektträgers ist hierfür die Voraussetzung. Der Eigenanteil kann neben monetären auch in Form von personellen und sachlichen Ressourcen eingebracht werden.

In der Regel werden die Projektmittel in (jährlichen) Raten ausgezahlt. Die erste Rate erfolgt mit Projektbeginn. Die weiteren Raten erhalten Sie mittels einer Mittelanforderung und Nachweis über die Verwendung der Mittel der vorherigen Rate unter Vorlage der Rechnungen. Die Details zur Auszahlung erfahren Sie im Fall einer Förderung im Rahmen der Fördermitteilung und im Austausch mit der Geschäftsstelle LRV.

Ja, in diesem Fall ist durch Angaben im Antrag und Finanzierungsplan Transparenz über die Fördersummen und Anbieter zu gewähren. Das Einreichen von Belegen bei mehreren Förderern (Doppelfinanzierung) ist nicht erlaubt.

Ja, im Fall einer Förderung erfolgt von den Förderern eine Pressemitteilung über das geförderte Projekt und die Fördersumme. Über das geförderte Projekt kann Öffentlichkeitsarbeit seitens der Projektverantwortlichen, der Geschäftsstelle LRV, dem Steuerungsgremium LRV und der Förderer betrieben werden.