Satzung der Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V. in der Fassung vom 7. Dezember 2005, geändert am 12. November 2014 und am 25. Oktober 2018.

Alle Personen oder Berufsbezeichnungen gelten sowohl für Frauen als auch für Männer. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in diesem Text durchgängig das generische Maskulinum verwendet.

Präambel

1Die Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V. wurde gegründet, um die Zusammenarbeit der auf den Gebieten der Gesundheitsförderung und gesundheitsbezogenen Prävention in Bayern tätigen Einrichtungen, Gruppen, Organisationen und Verbände, unbeschadet ihrer Selbständigkeit, zu fördern und ihre Bestrebungen durch Information, Organisation und Koordination wirksam zu unterstützen. 2Ferner sollen – in Abstimmung mit den Mitgliedern und Mitgliedsverbänden – eigene Aktivitäten geplant und umgesetzt werden, die auf die Gesundheitsförderung und gesundheitsbezogene Prävention in Bayern gerichtet sind.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V.”, bzw. als Kurzformen “Landeszentrale” oder “LZG”.
  2. Der Sitz des Vereins ist München. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Nr. 8138 eingetragen.
  3. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Bildung.
  2. Zur Erreichung ihres Zweckes hat sich die Landeszentrale insbesondere zur Aufgabe gemacht:
    1. mit Behörden, Körperschaften, Verbänden, Berufsvertretungen, Krankenkassen und ihren Verbänden sowie sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten;
    2. Veranstaltungen der Gesundheitsförderung und gesundheitsbezogenen Prävention selbst oder in Kooperation mit Mitgliedern oder anderen Partnern durchzuführen;
    3. Drittmittelprojekte durchzuführen, die der Förderung von Prävention und Gesundheitsförderung dienen und die nicht gewinnorientiert sind;
    4. den Mitgliedern durch Erfahrungsaustausch, Vermittlung von Anregungen, Lehrmitteln, Anschauungsmaterial sowie bei der Organisation von Veranstaltungen zu helfen;
    5. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Gesundheitsförderung und gesundheitsbezogenen Prävention zu leisten;
    6. Empfehlungen, Konzepte und Stellungnahmen zum Gebiet der Gesundheitsförderung und der gesundheitsbezogenen Prävention zu erarbeiten;
    7. allgemeine Aufklärung und Informationen zum Bereich Gesundheitsförderung und gesundheitsbezogene Prävention für Institutionen sowie für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Landeszentrale verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden:
    1. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die im Gebiet der Gesundheitsförderung und/oder der gesundheitsbezogenen Prävention tätig sind.
    2. Natürliche Personen, wenn sie durch ihre berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit einen Bezug zur Gesundheitsförderung und/oder zur gesundheitsbezogenen Prävention haben.
  2. Außerordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag Organisationen und Einzelpersonen, die die Bestrebungen der Landeszentrale zu fördern bereit sind, werden.
  3. 1 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Einsprüche gegen dessen Entscheidungen die Mitgliederversammlung. 2 Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Kündigung, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zu erklären ist;
    • Tod oder (bei juristischen Mitgliedern) Erlöschung oder Auflösung;
    • Ausschluss; über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ausschlussgründe liegen insbesondere vor, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahresbeiträge im Zahlungsrückstand ist oder wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält. Über ggf. erfolgenden Widerspruch gegen einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die insbesondere gestaffelte Sätze für die Mitgliedsgruppen unter § 4 Abs. 1a, 1b und 2 enthält.
  5. Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Bestrebungen der Landeszentrale erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Landeszentrale ernannt werden.
  6. Ehemalige Vorsitzende des Vorstandes können wegen hervorragender Verdienste um die Bestrebungen der Landeszentrale auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden der LZG ernannt werden.

§ 5 Organe

Organe der Landeszentrale sind:

  1. Die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. 1Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 3Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Ziffer a nehmen ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter wahr. 4Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimme. 5Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. 6Tagesordnung, Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. 7Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. 8Anträge auf Satzungsänderung, die nicht vom Vorstand kommen, müssen dem Vorstand acht Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorstand auf schriftlich begründeten Antrag des Beirates oder wenigstens eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen.
  3. 1Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. 3Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller ordentlichen, erschienenen Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 5Der Beschluss zur Auflösung der Landeszentrale kann nur von mindestens zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder gefasst werden.
  4. Alle Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, einschließlich der Wahlen, bedürfen der zuvor erwähnten Mehrheiten sowohl innerhalb der anwesenden Vertreter der Mitgliedsgruppe der juristischen Personen als auch innerhalb der anwesenden Mitglieder aus der Mitgliedsgruppe der natürlichen Personen.
  5. 1 Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit der Landeszentrale. 2 Zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören:
    • Wahl des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
    • Wahl zweier Rechnungsprüfer,
    • Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    • Beschluss des Haushaltsplanes.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung, mindestens einem Vorstandsmitglied und dem Protokollanten unterzeichnet sein muss.

§ 7 Vorstand

  1. 1Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie mindestens drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern. 2Im Vorstand sollen die beiden Mitgliedsgruppen nach § 4 Abs. 1a und 1b vertreten sein. 3Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilungen bzw. Zuständigkeiten und Vertretungsbefugnisse sowie die Zusammenarbeit geregelt sind.
  2. 1Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. 2Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 1Alle Vorstandsmitglieder haben Vertretungsbefugnis. 2Die Landeszentrale wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. 1Der Vorstand leitet die Geschäfte der Landeszentrale nach Beschluss der Mitgliederversammlung. 2An den Sitzungen des Vorstandes kann ein ggf. vorhandener Ehrenvorsitzender mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden und berufen.
  5. 1Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich ab. 2Der Vorsitzende beruft die Sitzung mit einer mindestens vierzehntägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. 3Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 4Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Beirat

1 Der Beirat besteht aus Personen, die den Vorstand und die Mitgliederversammlung in Fragen der Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und gesundheitsbezogenen Prävention in Bayern beraten.

2 Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen. 3Wiederberufung ist zulässig. 4Mitglieder des Beirates können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 9 Geschäftsführer

1 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäfte nach Weisung des Vorstandes führt. 2 Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.